3.1 Arbeitsmittel, Maschinen, Geräte

Die Sicherheit für die Beschäftigten im Betrieb hängt maßgeblich von der Bereitstellung der geeigneten Arbeitsmittel, z. B. Werkzeuge, Maschinen oder Anlagen und deren richtigen Benutzung ab. Hierbei sind die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung verbindlich.

Maschinen müssen nicht nur leistungsfähig, sondern auch sicher sein. Deshalb existiert für die Sicherheit von Maschinen und Anlagen ein umfangreiches Vorschriften- und Normenwerk.

Da dieses Regelwerk sehr umfangreich ist, kann in diesem Ordner nur ein Überblick sowie einige Beispiele zu Betriebsanweisungen gegeben werden. Sämtliche sonstige Informationen zu den Maschinen, die Sie in Ihrem Unternehmen einsetzen, finden Sie auf BGN-Branchenwissen. Gerne hilft Ihnen auch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit (siehe Kapitel 1.3) weiter.

 

Weitere Infos


Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel

Einkauf und Bewertung

Umbau und Änderungen durch den Betreiber

Produktion: Best Practice

Lager: Best Practice

Transport: Best Practice

Reinigung, Wartung, Instandhaltung: Best Practice

Manipulation verhindern – gute Lösungen finden!

Praxishilfen

Arbeitssicherheitsinformationen, Vorschriften und Regeln


 

Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel

Die Betriebsanweisung ist im Gegensatz zu einer Betriebsanleitung ein Dokument, das ausschließlich auf Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Vermeidung hinweisen soll. Der Unternehmer ist verpflichtet, Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und den Mitarbeitern bekannt zu machen, sofern besondere Gefährdungen auftreten oder bestimmte Unfallverhütungsvorschriften oder Gesetze dies fordern. Damit die in der Betriebsanweisung festgelegten Regeln auch befolgt werden, sollte man mehr tun, als sie nur auszuhängen. Setzen Sie die Betriebsanweisungen bei den jährlichen Unterweisungen ein – eine gute Gelegenheit, die Gefahren und Verhaltensweisen durchzusprechen und sicher zu gehen, dass alle gut Bescheid wissen.

Betriebsanweisungen müssen bzw. sollten erstellt werden für

Der Inhalt einer Betriebsanweisung gliedert sich in der Regel in folgende Abschnitte:

  1. Anwendungsbereich
  2. Gefahren für Mensch und Umwelt
  3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  4. Verhalten im Gefahrfall / Verhalten bei Störungen (bei Maschinen / technischen Anlagen)
  5. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
  6. Sachgerechte Entsorgung / Instandhaltung (bei Maschinen / technischen Anlagen)

Jeder Unternehmer/Vorgesetzte ist in die Verantwortung genommen, durch Aufklärung und Unterweisung seine Mitarbeiter so zu informieren, dass Fehlhandlungen als Unfallursache weitgehend ausgeschaltet werden.

Betriebsanweisungen sind hier ein wichtiges Hilfsmittel zur Information des Beschäftigten. Sie enthalten verbindliche Anweisungen des Arbeitgebers, wie sich der einzelne Mitarbeiter in konkreten Einzelfällen verhalten muss.

Deshalb sollte jede Betriebsanweisung so konkret wie möglich auf den speziellen Anwendungsfall zugeschnitten sein.

Nutzen Sie die vorgefertigten Betriebsanweisungen der BGN und ergänzen Sie sie gegebenenfalls durch spezielle Anforderungen in Ihrem Betrieb.

Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe
Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel und Tätigkeiten
Betriebsanweisungen selbst erstellen: Blanko-Vorlagen
Weitere Infos zur Betriebsanweisung

 

Einkauf und Bewertung

Die BGN-Prüf- und Zertifizierungsstelle
Maschinensicherheit in Industrie 4.0
Vertragssache Maschinenkauf
Die Last mit der Übergabe
Die Norm EN 415-10 „Sicherheit von Verpackungsmaschinen“
Teamarbeit neue Maschine – Herstellen von Maschinen für den Eigengebrauch
Wenn der Maschinenbetreiber zum Hersteller wird

 

Umbau und Änderungen durch den Betreiber

Risikobeurteilung konkret
Das CE-Projekt: Von der Gefahrenanalyse bis zur CE-Kennzeichnung
Von Fall zu Fall: Sicherheit von Gebrauchtmaschinen
Maschinenbau für den Eigengebrauch

 

Produktion: Best Practice

Mithelfen, nicht verschweigen
Schutzgitter an Teigausrollmaschinen
Ein Betrieb baut vor – Sicherheitslichtgitter an Teigteilmaschine
Alleinarbeit und Personen-Notsignal-Anlagen
BGN entwickelt universelle, nachrüstbare Sicherung für Teigteilmaschinen
Werkzeugmaschinen
Höhenrettung im Tiefkühl-Hochregallager
Kein Einzelfall
Tödliche Verletzungen an einem Drehtisch
Tödliche Unfälle an Palettierern
In diesen Spalt zieht der Bottich alles rein

 

Lager: Best Practice

Regalbeschädigungen frühzeitig aufspüren und beurteilen
Mit dem Safety Car in 10 Meter Höhe: Störungsbeseitigung im TK-Hochregallager

 

Transport: Best Practice

Beidseitige Geländersicherung bei Silofahrzeugen
Dürfen Epileptiker Stapler fahren?
Auf schmalem Grat in vier Metern Höhe

 

Reinigung, Wartung, Instandhaltung: Best Practice

Gefährdungsbeurteilung muss auch Instandhaltung berücksichtigen
Effiziente Instandhaltungsstrategien
Die Maschine kann nichts dafür: ... wenn Menschen es mit ihren Kräften und Werkzeugenaufnehmen
Trockeneisstrahlen bei der Maschinenwartung
Mit Hochdruckreinigern sicher arbeiten
Lange Lanze
Paletten-Rollenbahnen sicher betreten mit mobilem Trittblech
Verpackungsmaschinen mit Sauerstoffbegasung

 

Manipulation verhindern – gute Lösungen finden!

Sicher arbeiten an Brotschneidemaschinen mit Sichelmesser
Unfälle im Tippbetrieb
BGN befragt Sicherheitsfachkräte zu Manipulationen an Maschinen
Eine Website gegen Manipulation

 

Praxishilfen

Betriebsanweisungen
Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel

 

Arbeitssicherheitsinformationen, Vorschriften und Regeln

Planeten-Rühr- und Knetmaschinen
Frittiergeräte
Aufschnittschneidemaschinen mit Rundmesser
Maschinenrichtlinie
Produktsicherheitsgesetz
Verordnungen
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.37: Betreiben von Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.38: Betreiben von Nahrungsmittelmaschinen
DGUV Information 203-079 Auswahl und Anbringung von Verriegelungseinrichtungen
DGUV Regel 110-004 Arbeiten in Backbetrieben
DGUV Regel 110-001 Arbeiten in Gaststätten
DGUV Regel 110-003 Branche Küchenbetriebe
DGUV Information 210-005 (BGI/GUV-I 8689) Kegel- und Bowlinganlagen