3.2 Gefahrstoffe

Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit gefährlichen Eigenschaften. Sie können akute oder chronische gesundheitliche Schäden beim Menschen verursachen, entzündlich, explosionsgefährlich oder gefährlich für die Umwelt sein.

Zu den Gefahrstoffen zählen nicht nur Chemikalien, sondern auch Holzstaub, Ottokraftstoff, Dieselmotoremissionen, Schweißrauche, Ozon, Narkosegase usw.

In den Betrieben erfolgen vielfältige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in nahezu allen Branchen.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können zu Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger haben den gesetzlichen Auftrag, mit allen geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, dass diese Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verhütet werden. Zu diesem Zweck sind sowohl die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung als auch die gewerblichen Berufsgenossenschaften in vielfältiger Weise tätig. Um den Gefährdungen durch Gefahrstoffe vorzubeugen, bieten sie Informationen über verschiedene Medien und im Internet sowie Beratungen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit an. Die Berufsgenossenschaften arbeiten auch in staatlichen und eigenen Fachgremien mit, um auf der Vorschriften- und Regelungsebene geeignete, praxisgerechte Vorgaben zu erstellen.

In der Gefahrstoffverordnung sind unter »Grundpflichten« im § 7 vor allem die Aufgaben aufgeführt, die seit langem zum Kern unseres Gefahrstoffrechts gehören z. B.:

 

Weitere Infos


Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe

Fachartikel

Praxishilfen

Arbeitssicherheitsinformationen, Vorschriften und Regeln


 

Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe

Die Betriebsanweisung ist im Gegensatz zu einer Betriebsanleitung ein Dokument, das ausschließlich auf Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Vermeidung hinweisen soll. Der Unternehmer ist verpflichtet, Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und den Mitarbeitern bekannt zu machen, sofern besondere Gefährdungen auftreten oder bestimmte Unfallverhütungsvorschriften oder Gesetze dies fordern.

Damit die in der Betriebsanweisung festgelegten Regeln auch befolgt werden, sollte man mehr tun, als sie nur auszuhängen. Setzen Sie die Betriebsanweisungen bei den jährlichen Unterweisungen ein – eine gute Gelegenheit, die Gefahren und Verhaltensweisen durchzusprechen und sicherzugehen, dass alle gut Bescheid wissen.

Betriebsanweisungen müssen erstellt werden für

Der Inhalt einer Betriebsanweisung gliedert sich in der Regel in folgende Abschnitte:

  1. Anwendungsbereich
  2. Gefahren für Mensch und Umwelt
  3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  4. Verhalten im Gefahrfall / Verhalten bei Störungen (bei Maschinen / technischen Anlagen)
  5. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
  6. Sachgerechte Entsorgung / Instandhaltung (bei Maschinen / technischen Anlagen)

Bei der Erstellung einer Gefahrstoffbetriebsanweisung ist das EG-Sicherheitsdatenblatt, das beim Hersteller/Vertreiber angefordert werden kann, heranzuziehen.

Jeder Unternehmer/Vorgesetzte ist in die Verantwortung genommen, durch Aufklärung und Unterweisung seine Mitarbeiter so zu informieren, dass Fehlhandlungen als Unfallursache weitgehend ausgeschaltet werden.

Betriebsanweisungen sind hier ein wichtiges Hilfsmittel zur Information des Beschäftigten. Sie enthalten verbindliche Anweisungen des Arbeitgebers, wie sich der einzelne Mitarbeiter in konkreten Einzelfällen verhalten muss.

Deshalb sollte jede Betriebsanweisung so konkret wie möglich auf den speziellen Anwendungsfall zugeschnitten sein.

Nutzen Sie die vorgefertigten Betriebsanweisungen und ergänzen Sie sie gegebenenfalls durch spezielle Anforderungen in Ihrem Betrieb.

Weitere Informationen zum Thema Betriebsanweisungen finden Sie
auf BGN-Branchenwissen
Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe
Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel und Tätigkeiten
Betriebsanweisungen: Datenbank zum Download
Betriebsanweisungen selbst erstellen: Blanko-Vorlagen

 

 

Fachartikel

Giftige Velcorin-Dämpfe eingeatmet
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Gesunder und sicherer Umgang mit Reinigungsmittel
Unbemerkt ausströmendes Kohlendioxid

 

Praxishilfen

Gefahrstoffe/Chemikalien
Sicherheitskurzgespräche Gefahrstoffe
Kennzeichnung für Gefahrstoffe nach GHS
Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz (Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 409)
Helpdesk zur CLP- bzw. GHS- und zur REACH-Verordnung

 

Arbeitssicherheitsinformationen, Vorschriften und Regeln

Reizende und ätzende Stoffe (ASI 8.05)
Gefahrstoffverordnung
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.35: Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
DGUV Regel 112-189 Benutzung von Schutzkleidung
DGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
DGUV Regel 103-015 (früher ZH 1/474) Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung
• Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen