3.4 Brandschutz
Brandgefahr besteht, wenn zur gleichen Zeit am selben Ort
- ein brennbarer Stoff und
- Sauerstoff und
- eine Zündquelle mit ausreichender Energie
vorhanden sind.
Weitere Infos
Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes
Löscheinrichtungen/Feuerlöscher
Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes
- Rauchen, Feuer und offenes Licht sind in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen verboten. Ölige Putzlappen, Wolle und dergleichen dürfen nicht in der Arbeitskleidung aufbewahrt werden. Hierfür sind unbrennbare, verschlossene Behälter zu benutzen.
- Streichhölzer oder Tabakreste dürfen nur in nicht brennbaren Aschenbechern abgelegt werden, diese dürfen nicht in Papierkörbe entleert werden.
- Feuergefährliche Flüssigkeiten in bruch- und feuersicheren Gefäßen aufbewahren. Beim Umgang mit brennbarer Flüssigkeit ist größte Sorgfalt vonnöten. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Waschbecken, Toiletten und in andere Ausgüsse geschüttet werden.
- Altpapier und feuergefährliche Abfälle nicht auf Dachböden, in Heizungsanlagen und Garagen lagern. Brennbare Abfälle täglich aus den Betriebsräumen entfernen und zu den vorgeschriebenen Sammelstellen bringen.
- Nach Beendigung von Schweißarbeiten die Arbeitsstellen einschließlich Umgebung gründlich und in entsprechenden Zeitabständen mehrmals kontrollieren. In vielen Unternehmen ist es gängige Praxis, dass jede Schweiß-, Schneid- oder andere Feuerarbeit in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen vorher schriftlich genehmigt werden muss.
- Der Schweißerlaubnisschein mit der Bezeichnung der Arbeitszeit und der Art der Arbeit wird vom Auftraggeber unterzeichnet. Die anzuwendenden Schutzmaßnahmen sind in der Genehmigung schriftlich festzulegen und jedem Beteiligten bekanntzugeben.
- Rettungswege und Notausgänge müssen vorhanden sein, möglichst auf kurzem Weg ins Freie oder zu gesicherten Bereichen führen und gekennzeichnet sein. Sie dürfen nicht eingeengt werden und sind stets freizuhalten. Notausgänge müssen sich ohne Hilfsmittel öffnen lassen.
- Die Feuerschutz- und Rauchschutztüren müssen selbsttätig über die Federbänder oder mittels eines zugelassenen Türoberschließers schließen.
- Zum vorbeugenden Brandschutz gehören auch Planung und Installation einer Sicherheitsbeleuchtung. Die Sicherheitsbeleuchtung soll bei Störung der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung Rettungswege, Räume und Arbeitsplätze während der betrieblich erforderlichen Zeiten mit einer vorgegebenen Mindestbeleuchtungsstärke versorgen und rechtzeitig wirksam werden.
Brandbekämpfung
Die brennbaren Stoffe sind sehr unterschiedlich, daher gibt es auch unterschiedliche Löschmittel. Da es kein allgemein verwendbares Löschmittel gibt, ist bei der Auswahl und Beschaffung von Feuerlöscheinrichtungen darauf zu achten, dass sie für die entsprechende Brandklasse zugelassen sind.
Zur Bekämpfung von Speiseöl- und Speisefettbränden sind geeignete und geprüfte tragbare Feuerlöscher oder Feuerlöscheinrichtungen zu verwenden. Mit Erscheinen der DIN EN 2 (Brandklassen) ist die Brandklasse F neu aufgenommen worden. F beinhaltet Fettbrände in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten. Diese Feuerlöscher erhalten nach bestandener Prüfung im Schriftfeld oder auf einem zusätzlichen Aufkleber den Hinweis: „Geeignet zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden“.
Brandklassen nach DIN EN 2
Unter den Feuerlöscheinrichtungen haben die tragbaren Feuerlöscher die größte Verbreitung, Feuerlöscher sind je nach der Brandgefahr und der Größe der Arbeitsstätte in ausreichender Anzahl bereitzustellen.
Die genauen Anforderungen sind der technischen Regel für Arbeitsstätten „ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände“ zu entnehmen.
Feuerlöscher sind funktionsfähig zu halten. Außerdem sind die Löscher an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen anzubringen, an denen sie vor Beschädigungen geschützt sind. Der Gebrauch von Löschern muss geübt werden. Mindestens einmal jährlich muss daher eine ausreichende Anzahl geeigneter Betriebsangehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher praktisch unterwiesen werden. Feuerlöscher sind regelmäßig alle zwei Jahre durch Sachkundige zu prüfen. Bei hohen Brandrisiken oder starker Beanspruchung durch Umwelteinflüsse können kürzere Zeitabstände erforderlich sein. Ein Prüfvermerk mit Datumsangabe ist gut sichtbar und dauerhaft am Gerät anzubringen.
Ortsfeste Löschanlagen
Zum Schutz wichtiger Anlagen sowie feuergefährdeter Bereiche können ortsfeste Löschanlagen erforderlich sein. Diese werden von Hand oder automatisch ausgelöst. Als Löschmittel in Feuerlöschanlagen werden z. B. Wasser (auch mit Zusätzen), Löschgase, Löschpulver, Löschschaum und Löschaerosole verwendet.
Die am weitesten verbreitete Wasserlöschanlage ist die Sprinkleranlage. Sie besteht im Wesentlichen aus einem mit Düsen bestückten Wasserrohrnetz, welches unter der Decke oder dem Dach montiert ist und ständig unter Druck (Nassanlage) oder unter Druckluft (Trockenanlage) steht.
Für Frittier-Einrichtungen ab einer Füllmenge von 50 l ist eine ortsfeste geeignete Feuerlöscheinrichtung/Feuerlöschanlage zu installieren. Unter bestimmten Bedingungen kann darauf verzichtet werden.
Bei einer Füllmenge bis 50 l ist ein mit Nachweis für das Löschen von Fettbränden geeigneter Feuerlöscher bereitzuhalten.
Organisatorischer Brandschutz
Panik und Fehlhandlungen sind die gefährlichsten Begleiterscheinungen eines Brandes. Ihnen kann begegnet werden durch gute Vorbereitung auf einen eventuellen Brand:
- Erstellung eines Alarmplanes,
- Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes,
- praktische Übungen und Unterweisungen für den Brandfall.
Als zweckmäßig hat sich erwiesen, den Brandschutz im Betrieb in Zusammenarbeit mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle (z. B. Feuerwehr) zu organisieren.
Praxishilfen Brandschutz
Löscheinrichtungen/Feuerlöscher
• Blitzschnelle Fett-Entleerung |
• Personenbrände richtig löschen |
• Feuerlöscher: Aufbewahrung |
Bekämpfung von Fettbränden
Industrielle Konzepte
• Vermeidung von Elektrobränden |
• Sicherheitstechnische Kenngrößen |
• Praktikable Regeln für Schutzkonzepte |
• Neue, zuverlässige Methode zur Erkennung von Glimmnestern |
Praxishilfen
Fremdsprachige Fachinfos
• Brandschutz: Otto P. besiegt die Fettflammen – chinesisch – griechisch – türkisch |
Vorschriften und Regeln
• DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention |
• Arbeitsstättenverordnung |
• Arbeitsschutzgesetz |
• „ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände“ |
• „ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ |
• DGUV Regel 110-003 Branche Küchenbetriebe |
• DGUV Information 205-003 Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten |
• Technische Regeln für Betriebssicherheit |
• Betriebssicherheitsverordnung |
• DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas |
• DGUV Grundsatz 310-003 Prüfbescheinigung Verwendung von Flüssiggas in Fahrzeugen |
• DGUV Grundsatz 310-004 Prüfbescheinigung von Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor |
• DGUV Grundsatz 310-005 Prüfbescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen |
• DGUV Grundsatz 310-006 Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Personen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen |
• DGUV Information 205-023 Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung |
Weitere Informationen zum Thema Brandschutz finden Sie auf BGN-branchenwissen.de und auf bgn.de